Allergene und Zusatzstoffe online: was auf die Website gehört
Für Gäste mit Allergie entscheidet die Allergeninformation, ob sie zu dir kommen. Für dich ist sie Pflicht, und zwar dort, wo du verkaufst. Ob sie auch auf die Website muss, hängt davon ab, ob aus der Ferne bestellt wird. Hier steht, was grundsätzlich gilt und wie du es online sauber zeigst. Das ist ein allgemeiner Überblick, keine Rechtsberatung; verbindlich ist die Auskunft der Lebensmittelüberwachung deiner Stadt oder deines Landkreises.
Was für lose Ware gilt
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) nennt 14 Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, darunter glutenhaltiges Getreide, Eier, Milch, Schalenfrüchte, Erdnüsse, Sellerie, Senf, Sesam und Sulfite. Diese Allergene musst du auch bei loser Ware angeben, also an der Theke, im Café oder im Imbiss.
Wie, regelt in Deutschland die Durchführungsverordnung (LMIDV): schriftlich auf einem Schild, in der Speisekarte, per Aushang oder in einem leicht zugänglichen elektronischen Angebot. Oder mündlich durch das Personal, wenn es eine schriftliche Aufzeichnung gibt, die Kundschaft sie auf Nachfrage einsehen kann und ein gut sichtbarer Hinweis darauf aufmerksam macht.
Zusatzstoffe: die Fußnoten auf der Karte
Zusatzstoffe sind ein eigenes Thema mit eigener Verordnung (LMZDV). Bei loser Ware stehen dann Hinweise wie „mit Farbstoff“, „mit Konservierungsstoff“, „mit Geschmacksverstärker“ oder bei Fleischerzeugnissen „mit Phosphat“. Auf Speisekarten ist es üblich, das über hochgestellte Ziffern und eine Fußnote zu lösen. Welche Hinweise für deine Produkte nötig sind, hängt von den Rezepturen und Zutaten deiner Lieferanten ab. Frag im Zweifel bei der Lebensmittelüberwachung nach.
So sieht es auf der Website sauber aus
Wie eine Karte mit Allergen-Legende aussehen kann, zeigt die Beispielseite Wirtshaus Zum Holzlöffel.
- Dieselben Kürzel wie auf der Karte im Laden, zum Beispiel Buchstaben für Allergene und Ziffern für Zusatzstoffe.
- Eine Legende, die alle Kürzel erklärt, gut sichtbar über oder unter der Karte.
- Die Kürzel als Text direkt beim Gericht, nicht in einem Foto der Karte.
- Ein Stand-Datum, zum Beispiel „Stand: Oktober 2026“.
- Ein Satz, wo es die vollständige Information gibt: „Fragen Sie uns, die Allergenliste liegt an der Theke.“
Wann die Website zur Pflichtstelle wird
Sobald Kundschaft bestellt, ohne vor Ort zu sein, spricht das Recht von Fernabsatz. Dann müssen die Allergenangaben schon vor dem Kaufabschluss verfügbar sein (Art. 14 LMIV, § 5 LMIDV). Das betrifft nicht nur Onlineshops, sondern nach meinem Verständnis auch die Partyplatte, die per Telefon bestellt wird, oder die Torte, die per WhatsApp reserviert wird.
Praktisch heißt das: Nimmst du Vorbestellungen aus der Ferne an, schreib die Allergene direkt zum Angebot auf die Website. Dann kann jeder vor der Bestellung nachsehen, und am Telefon kannst du darauf verweisen. Für Vorbestellungen gibt es einen eigenen Ratgeber: Gutscheine und Vorbestellungen über die Website.
Was besser nicht auf der Website steht
„Allergikerfreundlich“ oder „für Allergiker geeignet“ ohne Angabe, wofür. „Glutenfrei“, wenn du das nicht sicherstellen kannst; der Begriff ist an einen Grenzwert von 20 mg Gluten je kg gebunden, und in einer Küche mit Mehl ist das schwer einzuhalten. Und keine alte Allergenliste als PDF, die seit dem letzten Lieferantenwechsel nicht mehr stimmt. Eine falsche Angabe ist schlimmer als ein ehrlicher Satz wie „Bitte fragen Sie uns“.
Checkliste für Allergene und Zusatzstoffe
- Allergenliste für alle Produkte schriftlich vorhanden und im Laden zugänglich.
- Gut sichtbarer Hinweis im Laden, wo es die Information gibt.
- Online dieselben Kürzel wie im Laden, Legende einmal erklärt.
- Zusatzstoffe als Fußnote, soweit nötig.
- Bei Vorbestellungen per Telefon, Mail oder Website: Allergene direkt beim Angebot.
- Stand-Datum gesetzt, Liste bei jeder Rezeptänderung angepasst.
- Keine Begriffe wie „glutenfrei“ ohne Prüfung.
Häufige Fragen
Muss ich Allergene auf meine Website schreiben?
Das hängt am Verkauf. Verkaufst du nur im Laden, müssen die Angaben dort verfügbar sein. Nimmst du Bestellungen aus der Ferne an, auch per Telefon, müssen sie vor dem Kaufabschluss verfügbar sein; dafür ist die Website ein guter Ort. Im Einzelfall fragst du die Lebensmittelüberwachung.
Reicht der Satz „Fragen Sie unser Personal“?
Im Laden nur, wenn es zusätzlich eine schriftliche Aufzeichnung gibt, die man auf Nachfrage einsehen kann, und ein gut sichtbarer Hinweis darauf aufmerksam macht. Auf der Website ist der Satz ein guter Zusatz, aber kein Ersatz für Angaben bei Vorbestellungen.
Was mache ich, wenn sich ein Rezept ändert?
Erst die Liste im Laden anpassen, dann am selben Tag die Website und das Stand-Datum. Typische Auslöser sind neue Lieferanten, ein anderes Brötchen oder eine neue Soße.
Quellen
Die rechtlichen Hinweise in diesem Ratgeber sind allgemein und keine Rechtsberatung. Verbindlich klären das im Einzelfall die zuständige Stelle, deine Kammer oder Innung oder eine Anwältin oder ein Anwalt. Gesetzestexte geprüft am 11. Oktober 2026.
