Google-Bewertungen: so fragst du deine Kundschaft richtig
Bewertungen sind für viele der erste Blick auf deinen Betrieb, noch vor der Website. Entsprechend groß ist der Wunsch, mehr davon zu bekommen. Das ist legitim, und Google erlaubt ausdrücklich, Kundschaft um eine Bewertung zu bitten. Ein paar Dinge verbieten die Richtlinien aber klar, und Verstöße können dazu führen, dass Bewertungen entfernt werden. Hier fasse ich zusammen, was erlaubt ist, was nicht, und wie ein einfacher Ablauf für den Alltag aussieht. Das ist eine Zusammenfassung aus meiner Arbeit, keine Rechtsberatung.
Was erlaubt ist
- Deine Kundschaft persönlich um eine Bewertung bitten, zum Beispiel nach dem Termin, beim Bezahlen oder bei der Abholung.
- Den Bewertungslink oder einen QR-Code dazu zeigen: am Tresen, auf dem Beleg, auf der Website. Den kurzen Link findest du in deinem Google-Unternehmensprofil im Bereich für Rezensionen.
- Auf jede Bewertung antworten, auch auf kritische.
- Freundlich erinnern, wenn jemand zugesagt hat und es vergessen hat.
Was die Google-Richtlinien verbieten
Keine Gegenleistung für eine Bewertung. Kein Rabatt, kein Gratis-Kaffee, kein Gutschein, keine Verlosung. Das gilt auch, wenn die Gegenleistung für jede Bewertung gleich wäre, positiv oder negativ. In Deutschland gab es dazu außerdem wettbewerbsrechtliche Verfahren gegen Betriebe, die mit Gutscheinen für Bewertungen geworben haben.
Kein Aussieben. Du darfst nicht nur die Kundschaft fragen, von der du eine gute Bewertung erwartest, und auch kein Vorab-Formular einsetzen, das nur Zufriedene zu Google weiterleitet. Frag alle auf dem gleichen Weg.
Keine Bewertungen von dir selbst, deinem Team, Familie oder Freunden, und keine gekauften Bewertungen. Google erkennt viele solche Muster und entfernt sie; im schlimmsten Fall leidet das ganze Profil darunter.
Google ändert seine Richtlinien gelegentlich. Die aktuelle Fassung findest du in der Google-Hilfe unter den Richtlinien für von Nutzern erstellte Inhalte in Maps.
Ein Ablauf, der im Alltag funktioniert
Der beste Moment ist der, in dem die Kundschaft gerade zufrieden ist und noch bei dir steht: nach dem Haarschnitt, beim Bezahlen, bei der Abholung des Autos. Ein Satz reicht: „Wenn es Ihnen gefallen hat, freue ich mich über eine Bewertung bei Google.“ Dazu zeigst du auf den QR-Code am Tresen oder auf dem Beleg. Wer das Handy ohnehin in der Hand hat, braucht dann zwanzig Sekunden.
Per E-Mail bittest du nur, wenn die Kundschaft vorher zugestimmt hat. Auch ein Bewertungslink in der Rechnungs- oder Bestätigungsmail kann als Werbung gelten; der Bundesgerichtshof hat das 2018 für eine Zufriedenheitsumfrage in einer Rechnungsmail so entschieden. Sicherer sind das Gespräch vor Ort und der QR-Code an der Theke oder auf dem Kassenbon. Allgemeiner Hinweis, keine Rechtsberatung.
Wichtig ist Gleichbehandlung: Jeder Besuch endet mit derselben Bitte, egal wie er gelaufen ist. Das ist nicht nur Richtlinie, sondern auch glaubwürdiger. Ein Profil mit ausschließlich fünf Sternen wirkt auf viele weniger echt als eines mit ehrlichen Abstufungen und guten Antworten.
Auf Bewertungen antworten
Antworte auf jede Bewertung kurz und mit deinem Namen. Bei Lob genügt ein Dank mit einem Bezug zum Besuch. Bei Kritik gilt: ruhig bleiben, nicht rechtfertigen, nichts Persönliches. Bedanke dich für die Rückmeldung, benenne, was du daraus mitnimmst, und biete an, die Sache persönlich zu klären, per Telefon oder vor Ort. Keine Werbung in Antworten, keine Diskussion in der Öffentlichkeit.
Bewertungen, die gegen Googles Regeln verstoßen, etwa Beleidigungen, erfundene Besuche oder Verwechslungen mit einem anderen Betrieb, kannst du über dein Profil zur Prüfung melden. Ob Google sie entfernt, entscheidet Google. Rechne nicht damit, dass eine ehrliche, aber unangenehme Bewertung verschwindet.
Bewertungen auf der eigenen Website
Viele möchten die Google-Sterne auch auf der Website zeigen. Technisch geht das über Einbettungen, die allerdings Daten an Google übertragen und deshalb in der Datenschutzerklärung erwähnt werden müssen. Eine schlanke Alternative ist ein Link mit der Aufschrift „Bewertungen bei Google ansehen“. Zitierst du einzelne Bewertungen als Text, gibt es Vorgaben zur Transparenz, etwa dazu, ob und wie du prüfst, dass die Bewertungen echt sind. Das solltest du vor der Umsetzung klären lassen.
Auf den Websites, die ich für Betriebe baue, gibt es standardmäßig keine eingebetteten Bewertungs-Widgets, weil sie ohne Cookies und ohne Werbetracker laufen. Ein Link zu deinem Google-Profil ist jederzeit möglich. Was sonst zur Website gehört, steht auf der Seite Leistungen.
Checkliste für Bewertungen
- Bewertungslink aus dem Google-Unternehmensprofil kopiert und als QR-Code gedruckt (Tresen, Beleg).
- Bitten per E-Mail nur an Kundschaft, die vorher zugestimmt hat.
- Ein fester Satz für die Bitte, den das ganze Team gleich verwendet.
- Alle Kunden werden gefragt, nicht nur zufriedene.
- Keine Gegenleistung, kein Rabatt, keine Verlosung.
- Auf jede Bewertung innerhalb weniger Tage geantwortet, mit Namen.
- Kritische Bewertungen sachlich beantwortet, Klärung persönlich angeboten.
- Auf der Website ein Link zum Profil statt eines Widgets mit Datenübertragung.
Häufige Fragen
Darf ich um Bewertungen bitten?
Ja. Google erlaubt es ausdrücklich und empfiehlt sogar, den Bewertungslink oder einen QR-Code zu teilen. Verboten sind Gegenleistungen und das gezielte Fragen nur zufriedener Kundschaft.
Was passiert, wenn ich doch einen Rabatt für Bewertungen anbiete?
Es verstößt gegen die Google-Richtlinien. Bewertungen können entfernt werden, und in Deutschland wurden solche Aktionen auch als unlauterer Wettbewerb beanstandet. Lass es.
Soll ich auf eine unfaire Bewertung antworten?
Ja, kurz und sachlich. Deine Antwort lesen vor allem künftige Gäste, nicht der Verfasser. Melde die Bewertung zusätzlich, wenn sie gegen Googles Regeln verstößt.
Quellen
Die rechtlichen Hinweise in diesem Ratgeber sind allgemein und keine Rechtsberatung. Verbindlich klären das im Einzelfall die zuständige Stelle, deine Kammer oder Innung oder eine Anwältin oder ein Anwalt. Gesetzestexte geprüft am 11. Oktober 2026.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 225/17 (Zufriedenheitsumfrage in Rechnungsmail)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 7
